32023R2224
Overview
- Source URL
- https://publications.europa.eu/resource/celex/32023R2224
- Reference number
- 32023R2224
- Regulation crawler
- EUR-Lex Sustainability Crawl
- Publish date
- 2023-10-17
- Updated date
- -
- Language
- en
- Raw content
- 31.6 KB
|
|
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Serie L
2023/2224
19.10.2023
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2224 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 in Bezug auf bestimmte Mitteilungspflichten zur Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, eingegangene und zulässige Beihilfeanträge sowie Änderungen von Förderprogrammen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Mitteilungspflichten spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung und korrekten Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie ihren zugedachten Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2)
Der Verwaltungsaufwand, der sich aus der verpflichtenden systematischen Übermittlung bestimmter Daten oder Informationen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 der Kommission (3) und (EU) Nr. 181/2014 der Kommission (4) an die Kommission ergibt, sollte verringert werden, indem diese durch Mitteilungen auf Verlangen der Kommission ersetzt wird, ohne dass der Zugang zu diesen Daten oder Informationen geändert wird.
(3)
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 teilen die zuständigen Behörden der Kommission auf deren Verlangen die Dienststellen oder Einrichtungen mit, die für die Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission (5), die Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Logos für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 (im Folgenden „Logo“) und für die Durchführung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 erforderlichen Kontrollen sowie bestimmte zusätzliche Maßnahmen zuständig sind.
(4)
Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 melden die zuständigen Behörden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den das Recht gewährt wurde. Darüber hinaus muss diese Mitteilung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (7) erfolgen, was bedeutet, dass jedes zugelassene Logo systematisch gemeldet wird. Es ist angemessener, die Übermittlung von Zulassungen nur auf Verlangen der Kommission vorzuschreiben, wie dies bei Mitteilungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Fall ist.
(5)
Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 müssen die Mitgliedstaaten bzw. Griechenland der Kommission für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung folgende Angaben übermitteln: a) bis zum 30. April jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr; und b) bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr. Diese systematischen Mitteilungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erfolgen müssen, sollten durch die Verpflichtung ersetzt werden, der Kommission solche Daten auf Verlangen zu übermitteln.
(6)
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI-Programme) gewähren, und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sieht vor, dass Griechenland eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des Förderprogramms gewähren kann. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten bzw. Griechenland der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit den genannten Verordnungen als Bestandteil dieser Programme genehmigen. Die angemeldeten Beihilfen werden als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des Vertrags angemeldet betrachtet.
(7)
Gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Änderungen an den POSEI-Programmen durchführen, und Griechenland kann bestimmte Änderungen des Förderprogramms durchführen, ohne auf das Verfahren zur Änderung dieser Programme gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 bzw. Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 zurückzugreifen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird. Für sämtliche Maßnahmen — unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für POSEI-Programme und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für das Förderprogramm — sind Anpassungen der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 % unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde. Dementsprechend sehen Artikel 40 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten bzw. Griechenland vor, im Wege einer Mitteilung die Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme durch ergänzende nationale Mittel um bis zu 20 % der Mittelzuweisung für die Maßnahme zu erhöhen. Angesichts der jüngsten Krisen aufgrund der COVID-19-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist die zusätzliche nationale Finanzierung zu einem wichtigen Element geworden, um die Ernährungssouveränität in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (SAI) zu verbessern, was im Wesentlichen durch ihre extreme Abgelegenheit, äußerste Randlage, Insellage und geringe Fläche bedingt ist.
(8)
Es kann vorkommen, dass der Bedarf an zusätzlichen nationalen Mitteln zur Ergänzung des Betrags einer POSEI- oder SAI-Maßnahme, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder aus dem EGFL und einer nationalen Quelle finanziert wird, die Obergrenze von 20 % der Gesamtmittelausstattung der Maßnahme übersteigt. Wenn es sich bei der Aufstockung um ergänzende nationale Mittel handelt, ist es daher angezeigt, in hinreichend begründeten Fällen einen höheren Prozentsatz der zusätzlichen Mittelzuweisung von bis zu 50 % der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme der Förderprogramme im Einklang mit dem Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 zuzulassen.
(9)
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 sollten daher entsprechend geändert werden, um die oben genannten Anforderungen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ (8) zu vereinfachen
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 mit, und zwar unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den diese Rechte gewährt wurden.“
2.
Artikel 38 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
3.
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
für sämtliche Maßnahmen — unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 — Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde. Besteht die Anpassung jedoch darin, den Betrag für eine Maßnahme durch ergänzende nationale Mittel zu erhöhen, so kann sie in hinreichend begründeten Fällen bis zu 50 % der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme betragen und wird der Kommission gemäß Absatz 4 mitgeteilt.“
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 30 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
2.
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
für sämtliche Maßnahmen — unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 — Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde. Besteht die Anpassung jedoch darin, den Betrag für eine Maßnahme durch ergänzende nationale Mittel zu erhöhen, so kann sie in hinreichend begründeten Fällen bis zu 50 % der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme betragen und wird der Kommission gemäß Absatz 4 mitgeteilt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
(2) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 3).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
(8) COM(2023) 168 final.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg\_impl/2023/2224/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)